Rechtsprechung
   VG München, 06.06.2019 - M 15 K 17.686   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,60671
VG München, 06.06.2019 - M 15 K 17.686 (https://dejure.org/2019,60671)
VG München, Entscheidung vom 06.06.2019 - M 15 K 17.686 (https://dejure.org/2019,60671)
VG München, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - M 15 K 17.686 (https://dejure.org/2019,60671)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,60671) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BAföG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 3, Abs. 4; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1
    Rückforderung von Ausbildungsförderung nach abschließender Feststellung des Einkommens der Mutter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Augsburg, 05.02.2015 - Au 3 K 14.933

    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung

    Auszug aus VG München, 06.06.2019 - M 15 K 17.686
    Hinsichtlich des Zeitmoments ist nur der Zeitraum ab Vorliegen der vollständigen Einkommensunterlagen beachtlich, da die Behörde erst ab diesem Zeitpunkt zur endgültigen Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen in der Lage ist (vgl. VG Augsburg, B.v. 5.2.2015 - Au 3 K 14.933 - juris Rn. 53).

    Bei einer Verzögerung kann der Auszubildende hieraus jedoch grundsätzlich keine günstigen Folgen herleiten (vgl. Fischer in Blanke/Rothe, BAföG, Stand Mai 2018, § 24 Rn. 34.1 und 19.1; VG Augsburg, B.v. 5.2.2015 - Au 3 K 14.933 - juris Rn. 53).

    Das Umstandsmoment kann sich grundsätzlich nicht aus einer bloßen Untätigkeit der Behörde nach Entgegennahme der Einkommensunterlagen ergeben (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 8.7.1989 - 5 C 38/86 - juris Rn. 21; U.v. 6.12.1984 - 5 C 1/83 - juris Rn. 19; VG München, U.v. 2.8.2018 - M 15 K 16.3907 - UA S. 12; VG Augsburg, B.v. 5.2.2015 - Au 3 K 14.933 - juris Rn. 51).

  • BVerwG, 27.07.2005 - 8 C 15.04

    Verwirkung prozessualer Rechte im Vermögensrecht.

    Auszug aus VG München, 06.06.2019 - M 15 K 17.686
    Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unmittelbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - juris Rn. 25; VG Hamburg, U.v. 2.7.1998 - 2 VG 228/98 - juris Rn. 9).

    Das Umstandsmoment kann sich grundsätzlich nicht aus einer bloßen Untätigkeit der Behörde nach Entgegennahme der Einkommensunterlagen ergeben (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 8.7.1989 - 5 C 38/86 - juris Rn. 21; U.v. 6.12.1984 - 5 C 1/83 - juris Rn. 19; VG München, U.v. 2.8.2018 - M 15 K 16.3907 - UA S. 12; VG Augsburg, B.v. 5.2.2015 - Au 3 K 14.933 - juris Rn. 51).

  • BVerwG, 08.06.1989 - 5 C 38.86

    Ausbildungsförderung - Bewilligungsbescheid - Rücknahme - Aufhebung -

    Auszug aus VG München, 06.06.2019 - M 15 K 17.686
    3.1 Im Rahmen von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG ist allein auf das objektive Vorhandensein berücksichtigungsfähigen Einkommens abzustellen, ohne dass Verschuldens- oder Vertrauensschutzgesichtspunkte beachtlich wären oder der Behörde ein Ermessen zustünde (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1989 - 5 C 38/86 - juris Rn. 17; VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 3 K 12.1331 - juris Rn. 44; S. in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 20 Rn. 11, 13; Rauschenberg in Blanke/Rothe, BAföG, Stand Mai 2018, § 20 Rn. 11).

    Das Umstandsmoment kann sich grundsätzlich nicht aus einer bloßen Untätigkeit der Behörde nach Entgegennahme der Einkommensunterlagen ergeben (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 8.7.1989 - 5 C 38/86 - juris Rn. 21; U.v. 6.12.1984 - 5 C 1/83 - juris Rn. 19; VG München, U.v. 2.8.2018 - M 15 K 16.3907 - UA S. 12; VG Augsburg, B.v. 5.2.2015 - Au 3 K 14.933 - juris Rn. 51).

  • VG Hamburg, 02.07.1998 - 2 VG 228/98
    Auszug aus VG München, 06.06.2019 - M 15 K 17.686
    Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber im Rahmen von § 20 BAföG keine Aufhebungsfrist normierte und die Befugnis zur Aufhebung nicht durch Verjährungsvorschriften beschränkt ist (vgl. VG Hamburg, U.v. 2.7.1998 - 2 VG 228/98 - juris Rn. 9; S.weg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 20 Rn. 14, 16), ist die Annahme einer Verwirkung nur bei Vorliegen extremer Umstände denkbar (vgl. zum Ganzen: Rauschenberg in Blanke/Rothe, BAföG, Stand Mai 2018, § 20 Rn. 12.2).

    Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unmittelbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - juris Rn. 25; VG Hamburg, U.v. 2.7.1998 - 2 VG 228/98 - juris Rn. 9).

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus VG München, 06.06.2019 - M 15 K 17.686
    Zur Annahme der Verwirkung sei es aber erforderlich, dass sich der Verpflichtete infolge seines Vertrauens, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde, in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet habe, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwGE 149, 211; Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2018, § 20, Rn. 12.2).
  • VGH Bayern, 28.07.2014 - 12 ZB 13.1886

    Voraussetzungen für die Verwirkung eines jugendhilferechtlichen

    Auszug aus VG München, 06.06.2019 - M 15 K 17.686
    Vielmehr bedarf es eines konkreten Verhaltens, aus dem geschlossen werden kann, dass von einem Recht kein Gebrauch gemacht werde (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 06.12.1984 - 5 C 1.83

    Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und erneute Festsetzung von Leistungen nach

    Auszug aus VG München, 06.06.2019 - M 15 K 17.686
    Das Umstandsmoment kann sich grundsätzlich nicht aus einer bloßen Untätigkeit der Behörde nach Entgegennahme der Einkommensunterlagen ergeben (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 8.7.1989 - 5 C 38/86 - juris Rn. 21; U.v. 6.12.1984 - 5 C 1/83 - juris Rn. 19; VG München, U.v. 2.8.2018 - M 15 K 16.3907 - UA S. 12; VG Augsburg, B.v. 5.2.2015 - Au 3 K 14.933 - juris Rn. 51).
  • BVerwG, 03.04.2012 - 5 B 59.11

    Rechtsgrundsätzliche Klärung des Vestoßes einer Behörde gegen den Grundsatz von

    Auszug aus VG München, 06.06.2019 - M 15 K 17.686
    Dabei setzt die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (BVerwG, B.v. 3.4.2012 - 5 B 59/11 - juris Rn. 4) ein Zeitmoment, d.h. das Verstreichen einer längeren Zeit seit der Möglichkeit zur Geltendmachung eines Rechts, sowie ein Umstandsmoment, d.h. das Hinzutreten weiterer Umstände, die die Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen, voraus.
  • VG Augsburg, 12.11.2013 - Au 3 K 12.1331

    Ausbildungsförderung; Einkommen; Einkommenssteuerbescheid; Vorbehalt der

    Auszug aus VG München, 06.06.2019 - M 15 K 17.686
    3.1 Im Rahmen von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG ist allein auf das objektive Vorhandensein berücksichtigungsfähigen Einkommens abzustellen, ohne dass Verschuldens- oder Vertrauensschutzgesichtspunkte beachtlich wären oder der Behörde ein Ermessen zustünde (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1989 - 5 C 38/86 - juris Rn. 17; VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 3 K 12.1331 - juris Rn. 44; S. in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 20 Rn. 11, 13; Rauschenberg in Blanke/Rothe, BAföG, Stand Mai 2018, § 20 Rn. 11).
  • RG, 30.03.1885 - I 7/85

    Inhaberklausel als Voraussetzung eines Inhaberpapieres

    Auszug aus VG München, 06.06.2019 - M 15 K 17.686
    Nach dem Urteil des OVG Hamburg vom 2. Mai 1985 (Az. OVG Bs I 7/85) solle ein Zeitablauf von fast acht Jahren für die Annahme der Verwirkung nicht ausreichen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht